Portal darf Lehrer im Internet benoten
BGH weist Klage gegen "spickmich.de" ab
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| BGH-Logo und Laptop mit "spickmich.de" (DDP/AFP/Archiv) |
Der Zivilsenat des BGH befand, die Bewertungen auf "spickmich.de" stellten "Meinungsäußerungen" dar, welche die berufliche Tätigkeit der Klägerin beträfen. In solchen Fällen habe der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie etwa bei einem Eingriff in die Privatsphäre. Die von den Schülern abgegebenen Bewertungen seien "weder schmähend noch der Form nach beleidigend".
Die Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen war 2008 bereits in zwei Instanzen mit ihrer Klage gegen die Betreiber von "spickmich.de" gescheitert. Sie hatte geltend gemacht, die Veröffentlichung ihres Namens und ihrer Unterrichtsfächer in dem Schülerportal sei ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und verletze ihr Persönlichkeitsrecht. Die Pädagogin hatte für das Unterrichtsfach Deutsch von den Schülern eine Gesamtnote von 4,3 erhalten.
Auf "spickmich.de" können Schüler ihren Lehrern Noten von Eins bis Sechs in verschiedenen Kategorien geben. Die Bewertungen erfolgen in Kriterien wie "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Aus dem Durchschnitt der von registrierten Schülern anonym abgegebenen Bewertungen wird dann eine Gesamtbewertung errechnet. Außerdem können Schüler auf einer entsprechenden Seite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen.
(23.6.2009)
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